Im politischen Diskurs - bei der ideellen Sprache - besteht ein Recht auf Phantasie, Irrtum und Brüskierung der Rezipienten ("Soldaten sind Mörder"). In der Werbung - bei der kommerziellen Sprache - besteht eine Pflicht zur Wahrheit, zur Substantiierung und zur Achtung der Rechte der Rezipienten (unter anderem §§ 1,3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Bundesverfassungsgericht scheint in seiner Benetton-Entscheidung anzunehmen, dass beide Sprachformen in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt sind. So stellt sich die Aufgabe der Untersuchung und gegebenenfalls Auflösung von (Wertungs-)Widersprüchen. Für die Beantwortung der Frage, ob und wie Werbung als "Meinung" in Art. 5 GG geschützt werden soll, werden das Gemeinschaftsrecht, die Europäische Menschenrechtskonvention und das amerikanische Verfassungsrecht - als "Trendsetter" eines extensiven verfassungsrechtlichen Schutzes der Werbung - herangezogen.