Obwohl eine Vielzahl voelkerrechtlicher Vertrage, zwischenstaatlicher Vereinbarungen und internationaler Programme zur Verbesserung des internationalen Umweltschutzes existieren, ist die Staatengemeinschaft in Fragen der Staatenhaftung fur grenzuberschreitende Umweltbeeintrachtigungen seit Jahrzehnten kaum weiter gekommen. Insbesondere in umweltvoelkerrechtlichen Vertragen werden Haftungsregelungen bewusst ausgeklammert, weil viele Staaten sich weigern, sich selbst in die Pflicht zu nehmen.
In diese festgefahrene Situation kann nur mit den Mitteln des Voelkergewohnheitsrechts, vor allem mit Hilfe der Judikatur eines internationalen Gerichtshofs, Bewegung gebracht werden. Durch die Grundung eines Internationalen Umweltgerichtshofs, der auch fur Individuen zuganglich sein muss, kann ein Instrument internationaler Rechtssetzung geschaffen werden, das zugleich der Verbesserung des Individualrechtsschutzes dient. Fur dieses Vorhaben ist der Permanent Court of Arbitration in Den Haag die ideale Institution.