Der Gerichtsstand Und Die Vollstreckung Im Internationalen Speditions- Und Frachtrecht
Aufgrund der modernen Entwicklung -besorgt- der Spediteur entgegen dem ursprunglichen Leitbild von 407 HGB den Transport nicht regelmassig allein durch Frachtfuhrer oder Verfrachter, sondern befordert die Ware haufig auch im Selbsteintritt, per Sammelladung oder zu festen Kosten. In diesen Fallen hat er nach 412, 413 HGB zugleich die Rechte und Pflichten eines ausfuhrenden Beforderers. Vor diesem Hintergrund werden die zwingenden internationalen frachtrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Gerichtsstandes und der Vollstreckung behandelt. Im Strassenguterverkehr kommen Art. 31 CMR und im Luftverkehr Art. 28 WA unabdingbar zur Anwendung. Daneben finden die Regelungen im See-, Binnenschiffahrts-, Eisenbahn- und multimodalen Verkehr Berucksichtigung - jeweils in Relation zur ADSp und EuGVU."