Deliktische Außenhaftung Der Leitungsorganmitglieder Rechtsfaehiger Koerperschaften
Werden Dritte durch Unternehmen geschadigt, so ruckt bei angespannter Finanzlage des Unternehmenstragers immer ofter die unmittelbare Aussenhaftung von Geschaftsfuhrern und Vorstandsmitgliedern in den Blick. Die Arbeit untersucht, inwieweit Mitglieder korperschaftlicher Leitungsorgane Dritten gegenuber deliktsrechtlich haften. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Organmitgliedschaft grundsatzlich keine besonderen deliktsrechtlichen Pflichten gegenuber Dritten begrundet. Eine Sonderstellung kommt insofern nur der Konkursantragspflicht zu. Die Entstehung deliktischer Pflichten folgt vielmehr allgemeinen deliktsrechtlichen Wertungen. Die Be- und Anstellung der Organmitglieder allein reicht nicht aus, eine Ubernahmehaftung, bezogen auf Pflichten der Korperschaft, zu begrunden."