Bei der Miete eines von Anfang an mangelhaften Vertragsgegenstandes kollidiert die Garantiehaftung des Vermieters nach 538 I 1. Alt. BGB mit der verschuldensabhangigen Schadensersatzpflicht nach 307 I 1 BGB. Der Autor untersucht das Verhaltnis von Sachmangelgewahrleistungs- und Unmoglichkeitsrecht seit dem klassischen romischen Recht. Er weist nach, dass der in 306 BGB rezipierte Satz -Impossibilium nulla obligatio est- erstmalig von Friedrich Mommsen auf den Fall der Uberlassung einer schon bei Vertragsschluss unbehebbar mangelhaften Sache angewendet wurde. Dargestellt wird die Ubernahme der Mommsenschen Unmoglichkeitslehre durch die Verfasser des BGB und deren Versuch, die Wirksamkeit des auf eine unmogliche (Primar-)Leistung gerichteten Mietvertrages durch die Unterstellung eines stillschweigenden Garantieversprechens zu retten. Der Autor schliesst mit einem Vergleich der Rechtsfolgen von Gewahrleistungs- und Unmoglichkeitsrecht und begrundet ausfuhrlich den Vorrang der Gewahrleistungsvorschriften."