Der Kommentar will vor allem dem Praktiker eine gestraffte, gleich wohl moglichst umfassende Darstellung des Varenzeichenrechts geben. 1m V ordergrund der Darstellung steh t die Viederga be der gerich tlichen und patentamtlichen Spruchpraxis. Vollstandigkeit wurde dabei aller dings nicht angestrebt. So wurden aus sachlich iibereinstimmenden Ent scheidungcn zu einer Frage jeweils nur einige der neuesten ausgewahlt. Altere Entscheidungen a us der Zei t vor 1945 ,vurden grundsa tzlich, d. h. so weit nicht unentbehrlich, nicht angefUhrt. Ebenso muf.lte auf eine lucken lose Information u ber a bweichondeLiteraturmeinungen verzichtet werclen. Der Ziclsetzung, eine Anleitung fUr die Praxis zu goben, dienen einmal die Hinweise zur zweckmaf.ligen Vahl eines Varenzeichens. Eill besseres Verstandnis der gesetzlichen Regelung soIl dadurch ermoglicht werden, daf.l iiberall versucht wurde, deren wirtschaftlicho Bedeutung und Auswirkungen aufzuzeigen. Zugieich wurde auf clie Darstellung der dem Gesetz zugrunde liegenden Vertungsgesichtspunkte Gewicht gclegt, ohno deren Kenntnis die Losung rechtlicher Fragen undenkbar ist. Es ware ein verhangnisvoller Irrtum anzunehmen, Losungen - jedenfalls im Bereich generalklauselartiger Bestimmungen wie der des § 3- aIle in oder doch primar aus der Fallvergleichung gewinnen zu konnen. Dbersichtcn in Leitsatzform sind daher von Rohr 7.weifelhaftem Vert. Sie sind in den Kommentar nur mit Zuriickhaltung aufgenommcn worden. Hingegen wurde dort, wo es angezeigt erschien, eine Klarung zweifelhafter dogmatischer Fragen angestrebt. Das envies sich besonders dort als notwendig, wo, ,Yie etwa bei der sog. Abstanclslehrc, eine un zutreffende dogmatischo Ausgangsposition zu Fehibeurtcilungen fiihrt.