Der deutsche Chemiewaffen-Verzicht Rechtsentwicklungen seit 1945 - Germany’s Renunciation of Chemical Weapons Legal Developments
Art. 3 Abs. 1 des "Zwei-plus-Vier"-Vertrages schreibt den Verzicht des vereinten Deutschlands auf Herstellung und Besitz von sowie auf Verfugungsgewalt uber atomare, biologische und chemische Waffen unter Bezugnahme auf vorhandene Rechtsinstrumente fest. Ausgehend von dieser Norm beschaftigt sich die vorliegende Untersuchung mit der Entwicklung der Rechtsgrundlagen des deutschen Chemiewaffen-Verzichts unter besonderer Berucksichtigung ihres historisch-politischen Umfelds. Die volkerrechtlich relevante Praxis der beiden deutschen Staaten bis 1990 und des vereinten Deutschlands seit 1990 wird dargestellt und bewertet. Die einschlagigen Bestimmungen werden schliesslich zu den materiellen Verbotsnormen der 1993 gezeichneten Chemiewaffen-Konvention in Beziehung gesetzt.
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