Die Steigerung menschlicher Fähigkeiten hat die Menschheit schon seit jeher beschäftigt. Die heute noch strittige Debatte befasst sich in erster Linie mit dem vielfältigen Bereich nicht indizierter ärztlicher Maßnahmen zur Steigerung der menschlichen Leistungsfähigkeit, Verschönerung, Verbesserung und Selbststilisierung, einem Bereich, der in der einschlägigen Literatur umfassend mit „Enhancement" bezeichnet wird.
Die rechtswissenschaftliche Debatte zur „wunscherfüllenden Medizin" oder „Wunschmedizin" steht erst ganz am Anfang. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat sich dieser Thematik angenommen und Empfehlungen zum rechtlichen Umgang mit dem Enhancement erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der ärztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes richten. Die Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten für den Bereich der Wunschmedizin sind zu definieren. Zudem müssen die Eingriffe der wunscherfüllenden Medizin berufsrechtlich, zivilrechtlich und sozialrechtlich bestimmt und bewertet werden.