Das Recht Auf Eine Gute Verwaltung Im Europaeischen Gemeinschaftsrecht - Inhalt, Anwendungsbereich Und Einschraenkungsvoraussetz
In Artikel 41 der im Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europaischen Union ist das Recht auf eine gute Verwaltung statuiert. Das Recht - wie es in Artikel 41 der Charta seine Auspragung gefunden hat - ist offen formuliert und damit auf eine Konkretisierung angelegt. Die Arbeit zeigt Inhalt, Anwendungsbereich und Einschrankungsvoraussetzungen des Grundrechts auf. Besondere Berucksichtigung findet dabei die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Europaischen Gerichts erster Instanz (EuG), in der das Grundrecht seinen Ursprung hat.