Die Haftung Des Grundstueckszubehoers Fuer Die Grundpfandrechte
Thema der Untersuchung ist die Entstehung der Hypothekenhaftung der Zubehoersachen nach 1120 BGB ebenso wie Moeglichkeiten der Enthaftung. Insbesondere werden die 1121, 1122 Absatz 2 BGB dargestellt. Fur den Glaubiger ist es die beste Sicherheit - im Gegensatz zu sonstigen Sicherungsformen wie z. B. Personalsicherheiten oder Mobiliarsicherheiten -, wenn ihm ein Grundpfandrecht an einem Grundstuck bestellt wird. Der Realkredit hat deshalb im Wirtschaftsleben eine zentrale Bedeutung erlangt. Der Wert eines Grundstucks wird aber erheblich durch den Wert der Zubehoersachen bestimmt, die mit dem Grundstuck eine wirtschaftliche Einheit bilden. Damit stehen die Vorschriften der Entstehung der Zubehoerhaftung ebenso wie die Enthaftungsvorschriften fur Banken, sonstige Geldgeber und deren Berater im Mittelpunkt des Interesses.