Gegenstand der Arbeit sind Konzessionsvertrage, wie sie zwischen Gemeinden und Versorgungsunternehmen zur ausschliesslichen Versorgung mit Elektrizitat und Gas abgeschlossen werden. Angesichts des geringen Grades an dogmatischer Verfestigung auf diesem Gebiet wird eingehend untersucht, auf welchen Rechtsgrundlagen derartige Vereinbarungen basieren, welcher Rechtsnatur sie sind und welchen Bindungen die Offentliche Hand beim Abschluss unterliegt. Der Verfasser bejaht zwar die Befugnis der Gemeinden zum Abschluss von Konzessionsvertragen. Diese Berechtigung leitet er aber nicht aus ihrem Privateigentum an offentlichen Strassen ab, vielmehr basiere sie allein auf der gemeindlichen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung zur Sicherstellung der lokalen Energieversorgung. Je nach der landesrechtlichen Ausgestaltung der Strassengesetze werden Konzessionsvertrage als privatrechtliche, gemischte privatrechtliche/offentlich-rechtliche oder rein offentlich-rechtliche Vertrage qualifiziert. Soweit sie privatrechtlicher Natur sind, werden sie dem Verwaltungsprivatrecht zugewiesen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Konzessionsver- tragen setzt der Verfasser sich kritisch mit der Verwaltungspraxis der Gemeinden auseinander. Er unterwirft sie strengen offentlich-rechtlichen Bindungen und halt insbesondere die Vereinbarung von Konzessionsabgaben fur die Einraumung ausschliesslicher Versorgungsrechte fur unwirksam."