Amtshaftung im Staatskirchenrecht beruhrt zwei "Exoten" Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung fur hoheitliches Unrecht, wahrend das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetatigung in die Formen des oeffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen AEmter; hier treffen zwei "untechnische" Koerperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschliesslich die oeffentlich-rechtliche Ausubung staatlicher AEmter erfasst, zu denen kirchliche nicht mehr gehoeren. Auf sie ist Deliktsrecht (analog) anzuwenden. 31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht, das als Ergebnis privater Rechtsetzung verstanden wird, bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielraume. Ausfuhrlich wird untersucht, wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen.