Seit das Reichsgericht im Jahre 1934 den Ausschluss des gesetzlichen Erwerber-Kundigungsrechts in der Gebaude-Feuerversicherung bei offentlich-rechtlichen -Wettbewerbsanstalten- fur rechtens erklarte, sind viele tausende Gebaudeerwerber gegen ihren Willen an Versicherungsvertrage gebunden worden, die sie nicht abgeschlossen hatten. Auch das gesetzliche Kundigungsrecht im Schadenfalle und die gesetzlichen Regeln der sogenannten mehrfachen Versicherung anderten die Anstalten in ihren Bedingungen zum Nachteil der Versicherungsnehmer ab. Ebenfalls betroffen sind die konkurrierenden Privatversicherer, kartellrechtlich ausgedruckt: betroffen ist auch der relevante Markt der (monopolfreien) Gebaude-Feuerversicherung. Der Autor widerlegt das Reichsgerichtsurteil, weist die rechtliche Unhaltbarkeit auch der anderen genannten Privilegien nach und stellt die vielfaltigen Moglichkeiten der Betroffenen dar, zu ihrem Recht zu kommen."