Stellt der Versicherer die Bedingungen zur Versicherung von Sportbooten, spricht man von Allgemeinen Versicherungsbedingungen fur Wassersportfahrzeuge (AVBW); bereitet sie der Makler vor, bezeichnet man sie als Yachtkaskobedingungen (YKB). Zusammen bilden sie einen eigenen Versicherungstyp, die Sportbootversicherung. Die Untersuchung ordnet die Sportbootversicherung versicherungssystematisch ein und bestimmt ihre gesetzlichen Grundlagen. 187 VVG ist teleologisch zu reduzieren. Dabei darf man nicht zwischen AVBW- und YKB-Vertragen unterscheiden; die besondere Sachkenntnis des Maklers darf man dem Versicherungsnehmer nicht zurechnen. Die zwingenden und halbzwingenden Vorschriften des VVG sind in der Sportbootversicherung nicht abdingbar. Daruber hinaus ist die sportliche Nutzung des versicherten Fahrzeugs eine primare Risikobegrenzung; soweit eine gewerbliche Verwendung nicht den Nutzungscharakter des Fahrzeugs andert, kann die Verwendungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen. Verschiedene Bedingungen zur versicherten Gefahr und zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers verstossen gegen AGB-Recht. Die 129-148 VVG sind in einer Weise anzuwenden, die nicht zu unangemessenen Harten fur den Verbraucherversicherungsnehmer fuhrt. Die Besonderheit der Sportbootversicherung ist, dass sie - wie auch die Kfz-Kasko- und die Reisegepackversicherung - ein Transportinteresse mit einem Verbraucher verbindet. Dieses Aufeinandertreffen von Grossrisiko-Versicherung und Massenrisiko-Versicherungsnehmer bestimmt die Untersuchung.