Begnadigungen sind keine Sache der ffentlichkeit. W hrend Strafverfahren bis zum rechtskr ftigen Urteil gem Art. 6 EMRK ffentlich durchgef hrt werden, sind Verfahren zur Begnadigung im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art. 8 EMRK nicht ffentlich. Wie das mediale Echo auf j ngere Begnadigungen zeigt, herrscht eine weitgehende Unkenntnis ber die Grundlagen der Begnadigungen, aber auch generell der Staatsakte des Landesf rsten als Staatsoberhaupt. Theoretische Darlegungen in der Literatur, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und Erkenntnisse des Staatsgerichtshofs dienen als Wegweisungen. Fragen betreffend Ausfertigung und Gegenzeichnung von Staatsakten werden aus dem Wortlaut der Verfassung und gem dem liechtensteinischen Konzept von der Gewaltenteilung schl ssig beantwortet. Beispiele aus der Praxis der letzten zwanzig Jahre, die bisher nicht allgemein bekannt waren, veranschaulichen neben der Verfassungsrechtslage auch die Verfassungswirklichkeit.