Wegen der zunehmenden Anzahl grenzuberschreitender Insolvenzen gewinnt die seit langem umstrittene Frage nach der internationalen Zustandigkeit fur Einzelverfahren, die regelmassig im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren auftreten, an wissenschaftlicher, aber auch praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Zu diesen insolvenzbezogenen Einzelverfahren gehoeren z.B. Insolvenzanfechtungsklagen, Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle oder Haftungsklagen gegen Geschaftsleiter oder Gesellschafter insolventer Gesellschaften. Die Europaische Insolvenzverordnung regelt die internationale Zustandigkeit fur diese Verfahren nicht ausdrucklich und beschrankt sich auf Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen, "die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen". Charlotte Willemer begrundet, warum sich die internationale Zustandigkeit zur Eroeffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne ausdruckliche Regelung auf bestimmte, spezifisch insolvenzrechtliche Einzelverfahren erstreckt ( vis attractiva concursus). Sie untersucht anschliessend, welche Einzelverfahren von dieser Attraktivzustandigkeit erfasst werden. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der aktuell sehr umstrittenen Qualifikation von Verfahren im Grenzbereich zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Es zeigt sich, dass die Gerichte im Insolvenzstaat unter anderem fur insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Feststellungsklagen international ausschliesslich zustandig sind. Nicht von der vis attractiva concursus erfasst sind dagegen gesellschaftsrechtliche Haftungsklagen, auch wenn sie vielfach durch die Insolvenz ausgeloest werden.