In Betriebsvereinbarungen werden haufig Regelungen getroffen, in denen der Betriebsrat auf Teile seiner Mitbestimmungsrechte verzichtet und insoweit den Arbeitgeber zur einseitigen Gestaltung ermachtigt. Grund dafur ist das betriebswirtschaftliche Bedurfnis nach Effizienz und Flexibilitat innerbetrieblicher Prozesse. Fraglich ist jedoch, ob und inwieweit der Verzicht ein zulassiges Mittel ist, um diesem Bedurfnis entgegenzukommen. Klarungsbedurftig ist auch, welche Rechtsfolgen ein Verzicht nach sich zieht und ob er eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von 23 BetrVG darstellt. Behandelt wird nicht nur der Verzicht auf Beteiligungsrechte, sondern auch der auf Wahlrechte, Gruppenrechte und Organisationsbefugnisse des Betriebsrats. Ziel der Untersuchung ist es, fur die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen an Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts angepasste Losungen zu finden."