Nach 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Dabei steht ihm ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Vor dem rechtsvergleichenden Hintergrund zum US-amerikanischen Gesellschaftsrecht befasst sich die Arbeit mit der richterlichen UEberprufbarkeit von Unternehmensentscheidungen und sich daraus ergebenden Haftungsanspruchen. In den USA hat sich die so genannte Business Judgment Rule (BJR) als Massstab fur die Ausubung unternehmerischen Ermessens etabliert. Unter Berucksichtigung der jungsten Rechtsprechungsentwicklung zur BJR in den USA sowie interdisziplinarer Erkenntnisse soll ein geeigneter Massstab fur richtiges Organverhalten von Aktiengesellschaften entwickelt werden. Der Einfuhrung der BJR in 93 Abs. 1 S. 2 AktG durch das UMAG kommt als Haftungsprivilegierung besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem UMAG ursprunglich die Starkung der Aktionarsklagerrechte. Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Anforderungen an klagewillige Aktionare darf jedoch deutlich in Frage gestellt werden, ob die erfolgten Modifikationen tatsachlich zu der beabsichtigten Starkung der Aktionarsklagerrechte fuhren werden.