Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung des Geschaftsherrn wird bei wachsenden Unternehmen mit komplexeren Organisationsstrukturen und zunehmendem Wettbewerb immer drangender. Die meisten Autoren sehen ein kriminalpolitisches oder generalpraventives Bedurfnis, den Geschaftsherrn nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich moeglichst weitgehend haften zu lassen. Die Arbeit setzt sich mit Rechtsprechung und Schrifttum kritisch auseinander. Auf der Basis eines personalen Strafrechtsverstandnisses werden die strafrechtsrelevanten Pflichten entwickelt, und die herkoemmliche und naturalistische Unterscheidung von Tun und Unterlassen wird nivelliert. So ergibt sich ein neuer Ansatz fur die Garantendogmatik, und die strafrechtlichen Pflichten des Geschaftsherrn werden bestimmt und eingegrenzt. Dem Gesetzgeber werden daruber hinaus die Grenzen aufgezeigt, strafrechtliches Unrecht rein zweckrational legitim zu begrunden.