Das Asylgrundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist seit Ende der siebziger Jahre zunehmend Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung geworden. Mittlerweile zahlt es zu den politischen Themen ersten Ranges. Die Diskussion konzentriert sich vornehmlich auf die Frage einer Neugestaltung des Grundrechts. Die vorliegende Arbeit zeigt, dass eine zukunftige europaische Harmonisierung des Asylrechts nur durch eine Anderung der deutschen Verfassung realisiert werden kann. Zu diesem Ergebnis gelangt der Verfasser aufgrund einer Analyse der verfassungsrechtlichen Strukturen. Das subjektiv einklagbare Asylrecht ist auch nach der vom deutschen Bundestag im Mai 1993 beschlossenen Grundgesetzanderung erhalten geblieben. Auf dieser Grundlage und im Rahmen des Volkerrechts wird gepruft, inwieweit europaische Harmonisierungsmassnahmen mit der deutschen Verfassung vereinbar sind. Im Mittelpunkt stehen dabei das Schengener und Dubliner Ubereinkommen sowie die Frage, ob der EG eine Kompetenz zur Regelung des Asylrechts zusteht."