Bei jedem Verwaltungshandeln lauft die Behorde Gefahr, Fehler zu begehen. Je komplizierter das Verfahren und je umfassender der Verfahrensgegenstand sich darstellen, desto grosser wird dieses Risiko. Um eine effizient handelnde Verwaltung zu ermoglichen, besteht zumindest hinsichtlich Verfahrensfehlern die Moglichkeit der Heilung und Unbeachtlichkeit. Daruber hinaus hat der Nicht-Adressat aufgrund der sog. Schutznormtheorie keine Moglichkeit, sich vor Gericht auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften zu berufen. Der Verfasser verdeutlicht anhand zweier bedeutsamer Verwaltungsverfahren, der abfallrechtlichen Planfeststellung und der Baugenehmigung, inwieweit ein den Dritten belastender Verfahrensfehler fur das Ergebnis des Verwaltunghandelns rechtlich erheblich wird und inwieweit gesetzlich vorgesehene Nichtigkeits-, Heilungs- und Unbeachtlichkeitsvorschriften praktische Anwendung finden. Daruber hinaus uberpruft der Autor die Vereinbarkeit des derzeitigen gerichtlichen Sanktionsdefizits Dritter hinsichtlich formeller Fehler mit geltendem einfachen und Verfassungsrecht."