Der Schutz der Verhandlungspartner vor -schlechten- Vertragen wird im deutschen Recht als eine Fallgruppe des Verschuldens bei Vertragsverhandlung (c.i.c.) erfasst. Dem franzosischen Recht ist die c.i.c. als Rechtsinstitut unbekannt. Dennoch schutzt auch das franzosische Recht die Verhandlungspartner. Die vorliegende Studie zeigt, wie die Moglichkeit einer Nichtigerklarung des Vertrages wegen -Verschuldens beim Vertragsschluss- im franzosischen Recht zu erreichen ist, namlich uber die Erweiterung des Rechts der Willensmangel. Wenn der getauschte oder irregefuhrte Vertragspartner nicht die Nichtigerklarung, sondern Schadenersatz verlangt, greifen die Deliktsregeln ein. Hierbei wird dargestellt, wie Rechtsprechung und Literatur die deliktische Generalklausel des Code civil an die Problematik anpassen mussten. Durch die Beschreibung der vertraglichen bzw. deliktischen Anspruche des zu schutzenden Vertragspartners wird deutlich, unter welchen Voraussetzungen uberhaupt Informationspflichten im franzosischen Recht aufgenommen werden. Insofern eroffnet die vorliegende Studie dem deutschen Juristen einen Zugang zu einer oft fremden Materie des Nachbarrechts."