Der Ersatz Von Vertragskosten Gemaess § 467 Satz 2 Bgb
Rechtsprechung und Literatur gewahren dem Kaufer uber 467 S. 2 BGB bei der Wandlung im Wege der weiten Auslegung des Begriffs Vertragskosten die Erstattung einer Vielzahl von Aufwendungen bis hin zum Ersatz des vollen negativen Interesses und berufen sich hierfur auf ein die Wandlung beherrschendes Prinzip der Kauferbegunstigung; aus der Wandlung wird so eine Schadensersatzleistung. Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik, insbesondere die Funktion der Wandlung als schlichte Ruckabwicklung des Vertrags i.S. gegenseitiger Restitution gebieten jedoch eine enge Auslegung der Vorschrift. Da es sich bei der Wandlung um eine Sonderform des gesetzlichen Rucktritts handelt, ist die analoge Anwendung des 467 S. 2 BGB auf die Rucktrittsrechte der 325, 326 und 361 BGB gerechtfertigt."