Ausgangspunkt ist die herrschende Meinung, nach der ein Subsumtionsirrtum vorliegt, wenn der Tater -bei voller Kenntnis des Sachverhalts und des in Frage stehenden Tatumstandes das in diesem Fall einschlagende normative Tatbestandsmerkmal gleichwohl zu seinen Gunsten unrichtig auslegt-. Ihr liegen zwei Pramissen zugrunde, denn sie geht davon aus, dass der Handelnde die Tatbestandsmerkmale auslegt und sie sieht die Moglichkeit eines Subsumtionsirrtums nur bei normativen Merkmalen. Der Burger kennt aber die formellen Gesetze nicht und kann sie daher auch nicht auslegen; vielmehr orientiert er sich allein an den materiellen Normsatzen. Ausserdem sind alle Merkmale normativ im Sinne der herrschenden Meinung und der Subsumtionsirrtum kann nicht auf einige Merkmale beschrankt werden. Er ist stattdessen zu definieren als jede Fehlvorstellung, die uber die Kenntnis der Bedeutung der Tatumstande hinausgeht."