Johann Gottlieb Fichtes Grundlage des Naturrechts stellt einen Wendepunkt der Rechts- und Staatsphilosophie dar. Der erste Teil (1796) begrundet den Begriff des Rechts und seine systematische Anwendung weder durch eine Grundanthropologie wie im klassischen Naturrecht noch, wie Kant, durch einen kategorischen Imperativ. Vielmehr wird der Rechtsbegriff als Bedingung des Selbstbewusstseins eines endlichen Vernunftwesens deduziert. Dabei erweist sich das Recht als eine notwendige Bedingung der Intersubjektivitat und diese wiederum als eine notwendige Bedingung der Subjektivitat. Der zweite Teil (1797) liefert eine fur ihre Originalitat, Radikalitat und Systematizitat bekannte Anwendung. In kritischer Auseinandersetzung mit Immanuel Kants Rechtslehre (1797) entwickelt Fichte eine Vertragstheorie der Regierung und ihrer Kontrollinstanz, eine Theorie des Eigentumsrechts, des Strafrechts, des Ehe- und Familienrechts und des Volkerrechts. In 14 Originalbeitragen bietet der kooperative Kommentar eine differenzierte, fur den Seminargebrauch geeignete Interpretation des umstrittenen rechtsphilosophischen Klassikers. "