Die Friedenspflicht in Sachlicher, Persoenlicher Und Zeitlicher Hinsicht ALS (Fehlender) Gegenstand Tarifvertraglicher Vereinbar
Unter der tariflichen Friedenspflicht versteht man allgemein die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, wahrend der Dauer des Tarifvertrages von Mitteln des Arbeitskampfes im bestimmten Umfang keinen Gebrauch zu machen. Als ungeschriebener Bestandteil eines jeden Tarifvertrages bedarf die Friedenspflicht grundsatzlich keiner ausdrucklichen Regelung.
Bei fehlenden Vereinbarungen steht die Praxis dann vor der Frage nach dem genauen Umfang der Friedenspflicht. Die Arbeit stellt fur diesen Fall zunachst eine Auslegungsmethodik zur Ermittlung der Reichweite der tariflichen Friedenspflicht vor, sodann folgen praxisrelevante Beispiele.
Fur den Fall, dass die Tarifvertragsparteien ausdruckliche Vereinbarungen uber die Friedenspflicht treffen, treten die Grenzen der Tarifautonomie und der Regelungsbefugnis in den Vordergrund. Auch diesen Problemen geht die Arbeit nach.