Absprachen Im Strafprozeß
Absprachen im Strafprozess sind mit der Strafprozessordnung und der bundesrepublikanischen Verfassung vereinbar. Vorurteile und Befangenheit gegen informelle Verfahrensprogramme und neue Entwicklungen der Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten sind bei einer nuchternen Wurdigung der Absprachepraxis abzulegen. Konsens und materielle Wahrheit sind keine Gegensatze, die sich ausschliessen mussen. Notwendig ist der konkrete Blick auf den Einzelfall, auf das konkrete Gesetz und den konkreten Verfassungsgrundsatz, der im Rahmen einer Absprache tangiert sein konnte. Es geht um das 'wie' der Absprache und die Abgrenzung von Auswuchsen. Nur vom jeweiligen Einzelfall ausgehend kann man sich einer Gesamtbeurteilung von Absprachen im Strafprozess annahern, und nicht von einer Vorabwurdigung auf die Zulassigkeit im Einzelfall zuruckschliessen."