Das Grundproblem der gegenwartigen Dogmatik des Eigentumsfreiheitsanspruchs liegt in der Kollision mit schuldrechtlichen Haftungsgrundsatzen. Vor dem Hintergrund der Kategorisierungen der uberkommenen Lehre vom subjektiven Recht lasst sich der spezifisch dingliche Charakter des 1004 im System der Anspruche zum Schutz des Eigentums nicht aufzeigen. Im theoretischen Umfeld der vorliegenden Arbeit wird demgegenuber deutlich, dass das Gesetz zwischen den Wertprinzipien Schuldverhaltnis i.w.S. und dingliches Recht unterscheidet. Wahrend die Figur des dinglichen Rechts den gedanklichen Bezug des Eigentumsfreiheitsanspruchs auf die Bewertung des Eigentumseingriffs als ruckgangig zu machende Anmassung von Eigentumerbefugnissen sicherstellt, verburgt die Figur des Schuldverhaltnisses i.w.S. auf der schuldrechtlichen Seite des Anspruchssystems die Massgeblichkeit eines mit dem Eingriff hergestellten personalen Verhaltnisses."