Nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II koennen Auslander in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach SGB II ausgeschlossen werden, auch wenn sie alle Voraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfullen. Im Anschluss daran sind Auslander - solange sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt - gemass 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gegebenenfalls dauerhaft von der Grundsicherung fur Arbeitsuchende ausgenommen. Von den genannten Ausschluss-Normen sollen nach gesetzgeberischem Willen auch und gerade (arbeitsuchende) Unionsburger getroffen werden. Der Autor setzt sich vor diesem Hintergrund mit dem Fragenkomplex Unionsburger und die Grundsicherung fur Arbeitsuchende nach SGB II auseinander. Die mit den Ausschlussen des 7 Abs. 1 S. 2 SGB II zusammenhangenden (gemeinschafts-)rechtlichen Problemstellungen werden im Verlauf der Arbeit aufgezeigt. Insbesondere findet eine Auseinandersetzung mit den Vorschriften der Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV und der Norm des Art. 45 AEUV statt. Im Kern der Betrachtungen steht die Frage, ob arbeitsuchende Staatsangehoerige aller EU-Mitgliedstaaten in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH und der Implantierung des Instituts der "Unionsburgerschaft" in die Europaischen Vertrage vollumfanglichen Anspruch auf mitgliedstaatliche Sozialleistungen derjenigen Art haben, wie sie die Bundesrepublik Deutschland durch die Grundsicherung fur Arbeitsuchende zur Verfugung stellt.