Wer sich etwas gründlicher mit denjenigen Vorschriften innerhalb der Steuergesetze beschäf tigt, die die Regelung des Steuersatzes zum Inhalt haben, stellt sehr bald fest, daß sie sich von den Vorschriften allen sonstigen Inhalts auf zumindest zweifache Art und Weise abheben. Gehört ein steuergesetzlicher Rechtssatz dem Steuersatz- oder, wie man es in etwa genauso auch ausdrücken kann, dem Steuertarifrecht an, so zeichnet er sich nämlich einmal dadurch aus, daß seine juristische Existenz eher eine solche "am Rande" des Notwendigen ist, er sei nen Platz im Gesetzestext nicht ein einziges Mal an erster oder zweiter Stelle, sondern immer erst gegen Schluß findet. Eine zweite Eigenart tritt hinzu. Läßt sich von einem steuergesetzli chen Rechtssatz sagen, daß er im Recht der Steuersätze zu Hause ist, so bedeutet das auch, daß sein Inhalt die breitere Öffentlichkeit im Zweifel ganz außergewöhnlich stark bewegt, sich fur diese eine Einkommensteuerreform, man denke nur an die Reformdebatten der letzten zwei Jahre, schon in nichts anderem als darin manifestiert, daß der Spitzensatz der Einkom mensteuer um vier "Punkte" von 53 auf 49 oder um acht "Punkte" von 53 auf 45 v. R. sinkt. Das Steuersatzrecht besitzt, man mag die Dinge drehen und wenden wie man will, ein dem übrigen Steuerrecht so nicht bekanntes Doppelgesicht: Es fuhrt steuersystematisch ein Schat tendasein, steuerpolitisch steht es im Rampenlicht.