Inkompatibilitaet Und Kumulationsverbot - Eine Untersuchung Zu C. 152 CIC/1983
In den vergangenen Jahren ist zu beobachten, dass Priester und andere Mitarbeiter -unter Beibehaltung ihrer bisherigen Aufgabe- ein weiteres Tatigkeitsfeld zugewiesen bekommen. Nach c. 152 ist dies nicht unbegrenzt moglich; die Kumulation von inkompatiblen Amtern ist verboten. Die Arbeit klart die Begriffe -Inkompatibilitat- und -Kumulationsverbot-. Sie zeigt auf, dass es sich um unterschiedliche Institute handelt. Die Inkompatibilitat ist fur das Verfassungsrecht der katholischen Kirche unverzichtbar, weil sie die Ausubung von Vollmacht auf verschiedene Personen verteilt. Es wird aufgezeigt, welche verschiedenen Aufgaben nach geltendem Recht von einer Person ausgeubt werden konnen und welche nicht. Es wird auch gefragt, unter welchen Bedingungen einem Pfarrer mehrere Pfarreien nach c. 526 1 anvertraut werden konnen."