In Bezug auf das Verstandnis des Streitgegenstands, den Vorgang der Streitfestlegung, die AEnderung des Klagegrunds und die Erklarung der Urteilskonformitat zeigen sich sowohl innerhalb der Lehre als auch der Rechtsprechung betrachtliche Differenzen. Eine UEberwindung dieser die Transparenz und die Berechenbarkeit der kirchlichen Judikatur und damit den grundrechtlich abgesicherten Rechtsschutz der Glaubigen (c. 221, 2) gefahrdenden Vielfalt der Interpretation und Anwendung von Normen setzt die Ruckbesinnung auf die verfahrensrechtlichen Grundprinzipien des Rechts auf Gehoer und ein willkurfreies Verfahren, der Prozessoekonomie, der kanonischen Billigkeit (aequitas canonica), der Offizial- und der Parteienmaxime, des Kongruenzprinzips, des Prinzips der Konnexitat und der Prioritat der materiellrechtlichen gegenuber den Verfahrensnormen voraus. Diesen Verfahrensgrundsatzen kommt zwar keine Rechtsnormqualitat zu, doch ist ihre wissenschaftliche Eroerterung wesentlicher Bestandteil der kirchlichen Prozessrechtslehre sowie der Rechtsanwendung. Im Rechtsvergleich zwischen dem kanonischen und dem Zivilprozessrecht des deutschsprachigen Raums sowie in der umfassenden Kasuistik durch Einarbeitung von 220 veroeffentlichten und 60 unveroeffentlichten Entscheidungen der Roemischen Rota und der Apostolischen Signatur liegt ein weiterer Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit.