Die Notwendigkeit einer neuerlichen Diskussion uber die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts scheint sich durch die Schutzdauer-Richtlinie, die eine einheitliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Werkschoepfers in der Europaischen Union herbeifuhrte, vordergrundig erledigt zu haben, vermittelt sie doch den Anschein, gleichermassen zugunsten der Autoren, der Kulturindustrie, der Verbraucher und der ganzen Gesellschaft erlassen worden zu sein. Eine derartige Zielsetzung ist sicherlich wunschenswert, ob sie auch erreicht wurde, bedarf hingegen der naheren Untersuchung. Auch wurde seit der "Entdeckung" des Schoepferrechts oftmals engagiert und mit harten Bandagen um die Lange der Schutzfrist gerungen. In den letzten Jahrzehnten allerdings verebbte die Auseinandersetzung groesstenteils. Dies uberrascht angesichts der Bezeichnung der Schutzdauer als "Dreh- und Angelpunkt des Urheberrechts". Insbesondere in Zeiten, in denen das Urheberrecht, bedingt durch schnelle technologische Fortschritte, einem starken Veranderungsdruck ausgesetzt ist, muss daher die Rechtfertigung der zeitlichen Begrenzung und (bejahendenfalls) die Schutzlange einer kritischen UEberprufung unterzogen werden.