Gleichzeitig mit zunehmenden grenzuberschreitenden Aktivitaten innerhalb der EG steigt auch die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die Bezuge zu verschiedenen Mitgliedstaaten der EG aufweisen. In Prozessen uber privatrechtliche Anspruche und Rechtsbeziehungen spielt dabei die Frage des international - innereuropaisch - zustandigen Gerichts eine wesentliche Rolle. Fur viele zivilrechtliche Verfahren stehen mit dem Europaischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsubereinkommen (EuGVU) europarechtliche Vorschriften uber die internationale Zustandigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Vefugung. Diese Normen gelten anstelle des nationalen Zivilprozessrechts. Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Zustandigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVU, dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. In Gegenuberstellung mit 32 ZPO wird der Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 EuGVU ausfuhrlich untersucht. Daneben wird der Rechtsnatur des EuGVU und seiner Auslegung, vor allem der Moglichkeit, den Inhalt bestimmter Rechtsbegriffe nach nationalem Recht zu bestimmen, breiter Raum gewidmet."