Der Grundrechtliche Schutz Des Privaten Im Europaeischen Recht
Die Grundrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaft, des Europarates (EMRK) und der Gemeinschaft selbst sind gepragt von der Schutzwurdigkeit des Privaten. Wie weit der Schutz tatbestandlich geht, ist Gegenstand der Untersuchung. Ihr Schwerpunkt liegt in der Auslegung des Schutzbereichs des in Art. 8 Abs. 1,1. Alt. EMRK normierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Gemeinschaftsgrundrechts auf Achtung des Privatlebens. Die Schutzbereichsverstandnisse des Europaischen Gerichtshofs bzw. des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte werden nachgezeichnet. Neben einer Auswertung der Literatur erfolgt eine eigene Schutzbereichsbestimmung.