Die Personengesellschaft ist nach heutiger Ansicht als rechtsfahiges Subjekt einzustufen. Dabei kommt die Anerkennung der Rechtsfahigkeit nicht nur im Bereich der Vermoegenszuordnung innerhalb der Gesellschaft zum Tragen. Insbesondere auf dem Gebiet der gesellschaftlichen Beschlussfassung tritt die Fahigkeit, Trager von Rechten und Pflichten zu sein, auf deutliche Weise zutage. Willensbildung in der Personengesellschaft basiert namlich konzeptionell auf dem Prinzip der organschaftlichen Beschlusszurechnung. Das gilt nach Ansicht des Autors nicht nur fur Geschaftsfuhrungsbeschlusse; vielmehr seien auch samtliche grundlegenden Willensbildungsakte vom Prinzip der organschaftlichen Beschlusszurechnung erfasst. Dementsprechend musse bei einer Beschlusskontrolle stets die Gesellschaft verklagt werden. Insgesamt sieht der Autor keine durchgreifenden Unterschiede zwischen der Willensbildungstechnik im Personengesellschaftsrecht und derjenigen im Recht der juristischen Personen.