Die Verpflichtung Des Abwassereinleiters Zur Weitergabe Von Eigenmeßwerten Und Der Nemo-Tenetur-Satz
Dem Abwassereinleiter wird regelmassig die Einhaltung bestimmter Grenzwerte hinsichtlich der Verschmutzung des Abwassers auferlegt. Bei Uberschreitung dieser Grenzwerte besteht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Gewasserverunreinigung.
Der Abwassereinleiter muss die Einhaltung der Grenzwerte selbst uberwachen und die entsprechenden Eigenmesswerte auf Grund unterschiedlicher wasserrechtlicher Bestimmungen an staatliche Stellen weitergeben.
Damit besteht die Gefahr, dass er sich selbst belasten muss. Das kollidiert mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare. Eine Losung dieser Konfliktlage, die auch in anderen Bereichen nicht befriedigend gelungen ist, wird in dieser Arbeit aufgezeigt."