Die Beweiserhebung Von Amts Wegen Im Zivilprozeß
Die Zivilprozessordnung gibt dem Gericht die Moglichkeit, von Amts wegen Beweis zu erheben. Die herrschende Meinung stellt derartige Initiativen in das Ermessen des Richters, so dass auch im Beweisverfahren der Verhandlungsgrundsatz gelte. Die vorliegende Arbeit stellt eine andere Konzeption vor. Den ersten Schwerpunkt bildet die teleologische Interpretation der Vorschriften, die amtswegige Beweisaufnahmen gestatten. Dabei zeigt sich die Verpflichtung des Gerichts, erforderliche Beweise von sich aus zu erheben. Die Erorterung systematischer Fragen und eine eingehende Betrachtung der einzelnen Beweismittel schliessen sich an. Die Erkenntnis, dass die Untersuchungsmaxime das Beweisverfahren ausser fur den Zeugenbeweis kennzeichnet, wird anhand von Fallen aus der Rechtsprechung uberpruft."