Die Positive Konkretisierung Der Oeffentlichen Zweckbindung Kommunaler Wirtschaftsunternehmen - Zugleich Ein Beitrag Zu Inhalt U
Der Terminus -offentlicher Zweck- in 67 der Deutschen Gemeindeordnung (1935) und den Parallelvorschriften der Landergemeindeordnungen (z.B. 88 GONW) gehort zu den wesentlichen Kautelen fur die Errichtung und den Betrieb kommunaler Wirtschaftsunternehmen. Die juristisch-dogmatische Auswertung dieses -Zentralbegriffs- (A. Kottgen) ist bislang eher sparlich und unergiebig. Die vorliegende Untersuchung will diese -terra incognita- erstmals systematisch ergrunden, in ihrer Bedeutung ausloten und die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Tiefendimension der offentlichen Zweckbindung sichtbar machen."