Das UEbergangsmandat zielt darauf ab, die Beschaftigten in der fur sie besonders kritischen Phase im Anschluss an eine Umstrukturierung vor dem Verlust der Beteiligungsrechte zu schutzen. Der Gesetzgeber hat dieses Schutzbedurfnis der Beschaftigten anerkannt und seit 1991 in mehreren Einzelvorschriften Regelungen uber eine zeitlich begrenzte Fortdauer der Amtszeit des Betriebsrates getroffen, um vertretungslose Zeitraume bis zur Wahl einer neuen kollektiven Interessenvertretung zu vermeiden. Durch das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene BetrVerf-Reformgesetz wurde das allgemeine UEbergangsmandat des Betriebsrates in 21a BetrVG verankert. Es ist jedoch festzustellen, dass eine umfassende Ausgestaltung nicht erfolgt ist, weswegen das UEbergangsmandat des Betriebsrates nach wie vor Gegenstand der arbeitsrechtlichen Diskussion ist. Problematisch sind z. B. die Fragen, wann eine das UEbergangsmandat ausloesende Umstrukturierung vorliegt und ob auch anderen kollektiven Gremien ein UEbergangsmandat zuzuerkennen ist.