Schon 1948 wurde mit der Verabschiedung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung eine Basis für die künftige Entwicklung des Menschenrechtsschutzes geschaffen. Damit wurde man der Einsicht gerecht, dass an der Basis des Völkerrechts nicht länger der Staat, sondern die ihn tragenden und legitimierenden Individuen stehen. Allerdings hat die Allgemeine Menschenrechtserklärung einen gravierenden Nachteil: Sie ist nicht rechtsverbindlich. 1976 trat dann der Zivilpakt in Kraft. Dieser kann eine Rechtsbindung erzeugen. Die ihn ratifizierenden Staaten verpflichten sich, die im Pakt verankerten Reche zu implementieren. Darüber wacht der Menschenrechtsausschuss. Über die Wirksamkeit dieses Ausschusses gibt es eine kontroverse Debatte. Anhand der Länderfallbespiele Deutschland und Simbabwe wird in diesem Buch untersucht, ob der Menschenrechtssausschuss ein effektives Instrument zum Schutz der Menschenrechte ist. Oder ob er von den Vertragsstaaten lediglich als menschenrechtspolitisches Feigenblatt mißbraucht wird.