Kapitalaufbringung Durch Sacheinlagen Bei Der Gruendung Einer Aktiengesellschaft
Bei der Grundung einer Aktiengesellschaft wird die Sacheinlage nur dann als der Bareinlage gleichwertig anerkannt, wenn neben der Beachtung formeller Aspekte die Anforderungen an die Sacheinlagefahigkeit und an die Bewertung der Sacheinlage erfullt werden. Wahrend 27 Abs. 2 AktG die Sacheinlagefahigkeit umschreibt, existiert im Aktiengesetz keine konkrete Vorschrift zur Bewertung von Sacheinlagen. Ausgehend von einer kritischen Wurdigung bestehender Ansatze wird in der Untersuchung eine in sich geschlossene Konzeption in bezug auf die Sacheinlagefahigkeit und die Bewertung von Sacheinlagen entwickelt. Im Anschluss findet eine Uberprufung der Ergebnisse anhand in der Praxis bedeutsamer Bewertungsfalle statt. Daruber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Prufungen betrachtet, die im Zuge einer Sachgrundung vorzunehmen sind."