Die Urteilsgruende Im Strafverfahren
Die Urteilsgrunde im Strafverfahren mussen den Voraussetzungen des 267 StPO - der langsten Vorschrift der Strafprozessordnung - entsprechen. Doch werden neben dem derzeitigen Gesetzeswortlaut unter allgemeinen Revisionsgesichtspunkten weitere Anforderungen an die Urteilsbegrundung gestellt. Die unmittelbare Bedeutung des 267 StPO fur das Revisionsverfahren ist zum einen wegen seines nur fakultativen Charakters etwa im Bereich der Beweiswurdigung (Abs.IS.2) und zum anderen wegen der untergeordneten Rolle der Verfahrensruge gegenuber der Sachruge begrenzt."