Die Arbeit widmet sich dem Rechtsvergleich der Frauenfoerderung im deutschen und europaischen oeffentlichen Dienst. Die Fortschritte des deutschen und europaischen Gesetzgebers bei der Herstellung faktischer Gleichberechtigung der Geschlechter sind durch den Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG und der Art. 2, 3 Abs. 2, 13, 137 Abs. 1 und 141 EGV gekennzeichnet. Die beiden grundsatzlich getrennt voneinander funktionierenden oeffentlichen Dienste ubernehmen dabei eine Vorreiterrolle. Hier konnten nicht nur Gemeinsamkeiten, sondern auch deutliche Unterschiede festgestellt werden, denn im EOED steht das Konzept des gender mainstreaming im Vordergrund, wahrend der oeffentliche Dienst Deutschlands in so gut wie allen Frauenfoerder- und Gleichstellungsgesetzen durch die klassischen Formen der Frauenfoerderung wie Zielvorgaben in Frauenfoerderplanen, leistungsabhangige Vorrangregelungen, Massnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Einrichtung der Frauenbeauftragten gepragt ist. Jedoch verspricht nur das Nebeneinander von klassischer Frauenfoerderung und gender mainstreaming Motor der tatsachlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern zu sein.