Das -Maastricht--Urteil des Bundesverfassungsgerichts erregte Aufsehen. Vielbeachtet - und kritisiert - wurde seine Auswirkung auf den europaischen Einigungsprozess. Die prozessrechtliche Seite des Urteils fand hingegen kaum Interesse. Soll der einzelne im Wege einer Popularklage das Bundesverfassungsgericht einschalten konnen? Die Zulassigkeit eines Rechtsbehelfs zum Bundesverfassungsgericht beantwortet die Frage: -Quis iudicabit?-. Die Forderung nach -judicial self-restraint- verstellt die eigentliche Problematik, namlich strukturelles Versagen des Bundestages und Machtverlagerung hin zur Bundesregierung - uber den Bereich -Europa- hinaus. Daher ist das Bundesverfassungsgericht gehalten - dies die These - kompensatorisch Aufgaben des Bundestages zu ubernehmen. In Notsituationen ist es verfassungsrechtlich verpflichtet, aktiv zu werden. Im Falle -Maastrichts- war die deutsche Staatlichkeit und damit der Kern der Verfassung nach Art. 20 i.V.m. 79 Abs. 3 GG akut gefahrdet und daher ein richterliches Einschreiten geboten."