Das Gesetz uber den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstucken an die fruheren Eigentumer vom 15. Juli 1996 (Mauergrundstucksgesetz) geht von der Wirksamkeit der Enteignung der sogenannten Mauergrundstucke aus und qualifiziert die innerstadtische Sektorengrenze Berlins entsprechend der Rechtsauffassung der DDR als Staatsgrenze. In der Konsequenz erhalten die Betroffenen lediglich ein Ruckkaufrecht. Die Arbeit untersucht die fur die Zuordnung der Mauergrundstucke massgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben, an denen sich auch das Mauergrundstucksgesetz messen lassen muss. Daruber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob die Geltung des Grundgesetzes in "Gross-Berlin" nach Art. 23 Satz 1 GG alte Fassung zugunsten der eigentumsfeindlichen DDR-Verfassung verdrangt werden kann. Diese Frage wird in erster Linie fur die Betroffenen der Aufbau- und Baulandenteignungen relevant - koennen sie bei spaterem Wegfall des Enteignungszwecks die Ruckenteignung der Grundstucke verlangen?