Die gesetzliche Vertretungsmacht befindet sich von jeher in einem Spannungsverhaltnis zwischen Fursorge und Entrechtung. Entsprechend den Wertungen des Grundgesetzes, wonach die privatautonome und selbstverantwortliche Lebensgestaltung in den Vordergrund tritt, ist eine gesetzliche Vertretungsmacht nur noch gerechtfertigt, wenn eine dahingehende Hilfsbedurftigkeit wie etwa bei Kindern oder kranken bzw. behinderten Menschen vorliegt. Die bereits bestehenden gesetzlichen Vertretungsrechte um eine solche von nahen Angehoerigen fur Volljahrige - wie im Entwurf des zweiten Betreuungsrechtsanderungsgesetzes noch vorgesehen - zu erweitern, sieht sich daher erheblichen Bedenken bezuglich der Verfassungsmassigkeit ausgesetzt. Die Herausforderung besteht darin, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen dem Schutz der Privatsphare vor Eingriffen von Aussen und dem Schutz des Hilfsbedurftigen vor missbrauchlich ausgeubter Vertretungsmacht zu finden. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob eine solch weitreichende und tief in familienrechtliche Beziehungen eingreifende Regelung verfassungsrechtlich zulassig ist, rechtspolitisch Sinn macht und, wie behauptet, dem Willen der Bevoelkerung entspricht.