Das Neue Ehebild Des Eheschlrg - Eine Untersuchung Anhand Der Scheineheregelungen
Das EheschlRG von 1998 gibt mit den Scheineheregelungen der 1310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB Anlass, den Eheinhalt im Kontext seiner historischen Entwicklung zu uberdenken. Denn durch den Verweis in diesen Vorschriften auf 1353 Abs. 1 BGB wurde die Eheschliessung von dem Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft abhangig gemacht. Dies zwingt wegen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zu einer genauen Definition des Eheinhalts. Die herkoemmlichen Eheauffassungen liefern dabei keine befriedigenden Ergebnisse. Die umfassende Auslegung der Scheinehevorschriften i.V.m. 1353 Abs. 1 BGB verdeutlicht neben der praktischen Anwendung der Normen gleichzeitig, was das geanderte Eheverstandnis ausmacht, und beweist deren Verfassungsmassigkeit.