Der Strafrechtliche Schutz Des Ausuebenden Kuenstlers, Des Tontraeger- Und Filmherstellers Und Des Sendeunternehmens - Dargestel
Die sogenannte Tontrager- und Videopiraterie - d.h. die Vervielfaltigung und/oder Verbreitung von Bild- oder Tontragern ohne Einwilligung der Berechtigten - kann mit zivilrechtlichen Mitteln allein nicht erfolgreich bekampft werden. Hierzu ist die Anwendung der urheberstrafrechtlichen Vorschriften notwendig. Mit der vorliegenden Untersuchung wird zum einen erstmals der Versuch unternommen, die rechtstatsachlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Tontrager- und Videopiraterie in Deutschland aufzuzeigen. Zum anderen werden die Moglichkeiten und Grenzen des urheberstrafrechtlichen Schutzes der Leistungsschutzberechtigten dargestellt."