Die EU kam lange ohne vertraglich festgelegte Sanktionsverfahren aus. Mit der Zeit wurde es jedoch erforderlich, Fehlverhalten der Mitgliedstaaten zu sanktionieren. Stuckweise entwickelten sich Sanktionsmoeglichkeiten. Ergibt dieses "Stuckwerk" dennoch ein funktionierendes und umfassendes Sanktionssystem? Mit Art. 228 Abs. 2 EGV besteht fur den EuGH die Moeglichkeit, im Fall der Nichtumsetzung von Vertragsverletzungsurteilen Zwangsgelder oder Pauschalbetrage gegen Mitgliedstaaten zu verhangen. Was geschieht jedoch, wenn ein Mitgliedstaat weder das Urteil umsetzt noch zahlt? Das Suspendierungsverfahren nach Art. 7 EUV sieht vor, dass der Rat im Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der fundamentalen Grundsatze des Art. 6 Abs. 1 EUV mitgliedschaftliche Rechte des Mitgliedstaates aussetzen kann. Das etwas schwerfallige Verfahren wurde noch nie angewandt, stellt aber ein erhebliches Drohpotential dar. Eine umfassende UEberprufbarkeit durch eine unabhangige UEberwachungsinstanz fehlt jedoch. Sollte es besser nie zur Anwendung gelangen? Die immer groesser werdende EU braucht ein funktionierendes Sanktionssystem. Beseitigt der Vertrag von Lissabon bestehende Schwachen?